Lieferbedingungen

AGB - LIEFERBEDINGUNGEN

Stand: 01.01.2013

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH und Unternehmern (§ 14 BGB) oder Verbrauchern (§ 13 BGB).

2. Eigene Bedingungen des Käufers oder Bestellers (im Folgenden: Besteller) wird an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Es gelten demnach ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende eigene Bedingungen Bezug nimmt.

3. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH schriftlich bestätigt wurden. Solche Abweichungen gelten ausschließlich nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abbedingung der Schriftsformklausel.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten in Euro und verstehen sich netto ab Sitz von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH in Johanniskirchen ausschließlich Verpackung.

2. Hat Weiss Elektrotechnik GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ist WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH berechtigt, entsprechende Berichtigungen der Preise vorzunehmen, soweit es sich um ein Handelsgeschäft bzw. Geschäfte mit juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts handelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern, die innerhalb von 4 Monaten nach Bestellung abgewickelt werden, ist WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH für diesen Zeitraum an die bestätigten Preise gebunden. Bei Bestellung auf Abruf ist für die Berechnung dieser Frist der Zeitraum zwischen Bestellung und Abruf maßgebend.

4. Erhöhen sich die Kosten der Herstellung durch fehlerhaft bereitgestellte Komponenten oder Konstruktionsfehler oder durch Änderungswünsche seitens des Bestellers, ist der Mehraufwand mit der üblichen Stundenvergütung von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zu vergüten.

5. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu erfolgen.

6. Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung, in jedem Fall nur erfüllungshalber.

7. Gerät der Besteller in Verzug, ist WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der Mehrwertsteuer zu fordern. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 5 % über dem jeweiligen Basis-zinssatz der Deutschen Bundesbank, sofern der Besteller Verbraucher ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach, so wird die gesamte Restschuld – auch gestundete Forderungen – sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Gleiches gilt, wenn WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH eine ungünstige Finanzlage des Bestellers bekannt wird.

9. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, so stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur aufgrund von Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegen-über dem Besteller entstandenen und noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

Ist der Besteller Kaufmann, so gelten die Eigentumsvorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehender Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist.

Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen für WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH, ohne ihn zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (zusammen: „Verarbeitung“ und entsprechend: „verarbeitet“) des Liefergegenstandes mit anderen, nicht WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH gehörenden Gegenständen sind sich Besteller und WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH bereits jetzt einig, dass WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH - wenn er nicht weitergehende Rechte hat - Miteigentum an den verarbeiteten Sachen (im folgenden zusammen „Neuware“) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Besteller verwahrt die Neuware für WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH die ihm aus der Veräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungs-halber an WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH ab. Der WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiter-veräußerung befugt. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.

Der Besteller ist auf Verlangen von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH verpflichtet, unverzüglich seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und Weiss Elektrotechnik GmbH die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Weiss Elektro-technik GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

6. Etwaige Kosten des Inkasso und der Rücknahme der Ware trägt der Besteller. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH an dem Liefergegenstand oder Neuware zustehenden Rechte zu verhindern. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

7. WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH hat bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bestellers Anspruch auf Schadensersatz.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Weiss Elektrotechnik GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat Weiss Elektrotechnik GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

 

VII. Entgegennahme und Abnahme

1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

2. Von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH auftragsgemäß gelieferte und installierte Produkte wird der Besteller unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Besteller unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

 

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH wie folgt:

1. Die Gewährleistung für Mängel beträgt 12 Monaten ab Gefahrübergang, ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Frist 24 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht

das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder  ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH oder arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Die Gewährleistung ist nicht übertragbar.

2. WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH kann einen Mangel, der innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach seiner Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung beseitigen. Falls die Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung erfolgt, wird WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH den ursprünglich verein-barten Leistungsumfang nicht in für den Besteller wesentlichen Aspekten ändern. Der Besteller wird WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH im erforderlichen Umfang unterstützen.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH unverzüglich schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen  Fehler zu melden.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

8. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen an den gelieferten Gegenständen oder an der Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. In diesem Fall ist WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen Weiss Elektrotechnik GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz-rechten durch von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 1 bestimmten Frist wie folgt:

a) WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungs-rechte zu.

b) Die Pflicht von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH bestehen nur, soweit der Besteller WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH über die vom Dritten geltend ge-machten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Beschaffung; Beschaffenheit der Lieferung

1. WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung, insbesondere bei unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu lösen WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH verpflichtet sich in diesem Fall, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes zu informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.

2. Zu den nicht von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) und Leistungen.

3. WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung.

4. WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 1. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.

 

XII. Wettbewerbsbeschränkung

Dem Besteller ist es untersagt, Mitarbeiter von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH abzuwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Bestelle für den entstandenen Schaden. Als Schaden werden pro Jahr der Betriebszugehörigkeit des abgeworbenen Mitarbeiters zu WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH drei Bruttogehälter des Mitarbeiters angesehen, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach.

 

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH, d.h. Johanniskirchen.

2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH.

3. Gerichtsstand ist auch der Sitz von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH in dem Fall, dass der Besteller nach dem Vertragsschluss mit WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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Tel. +49 8564 96299-0
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