Einkaufsbedingungen

AGB - ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Stand: 17.02.2014

Unsere Einkaufsbedingungen als PDF zum Download

I. Angebot und Bestellung

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen Weiss Elektrotechnik GmbH und Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant diese Bedingungen an, und zwar auch dann, wenn er anderslautende Verkaufs- oder Lieferbedingungen verwendet.

2. Eigene Bedingungen des Lieferanten wird an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Es gelten demnach ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Weiss Elektrotechnik GmbH. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.

3. Abweichende Vereinbarungen und Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von Weiss Elektrotechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Solche Abweichungen gelten ausschließlich nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abbedingung der Schriftsformklausel.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung anzunehmen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Lieferanten zugrunde liegt. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass der Lieferant durch die Lieferung der Ware unsere Bestellung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen innerhalb der oben genannten Frist annimmt.

II. Angebotsunterlagen, Eigentumsverhältnisse

1. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben.

2. Das dem Lieferanten von uns im Rahmen eines Auftrages zur Verarbeitung übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung unseres Eigentums.

III. Lieferung, Verpackung

1. Lieferungen erfolgen DDP Lieferanschrift (Incoterms 2000).

2. Verpackung ist entsprechend der abfallrechtlichen Bestimmungen kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Lieferanschrift.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die in Deutschland, der Europäischen Union sowie dem Land, in das die Produkte bestimmungsgemäß geliefert werden sollen, alle jeweils aktuell geltenden Umwelt- und Arbeitsschutzbedingungen einzuhalten.

4. Der Lieferant hat bei der Wahl der Verpackungsmaterialien eine umweltfreundliche Entsorgung und einen hohen Wiederverwendungswert zu berücksichtigen.

IV. Lieferzeit

1. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Bei Just-in-Time-Lieferung oder bei entsprechendem gesonderten Hinweis in der Bestellung sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, statt der Lieferung oder Leistung Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht bei unerheblichen Vertragspflichtverletzungen.

2. Muss der Lieferant damit rechnen, Lieferfristen nicht einhalten zu können, so hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen.

3. Wir sind berechtigt, die Ausführung der Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum zu unterbrechen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.

4. Bei verschuldeter Lieferverzögerung des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettobestellwertes pro Woche der Terminüberschreitung zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestellwerts der Lieferung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbehalten.

V. Preise, Rechnungen, Zahlungen

1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.

2. Rechnungen sind sofort nach Lieferung zu erteilen. Sie müssen die Bestell-, Sachnummer, Modellnummer und Bezeichnung der Sendung, USt-Identnummer, Steuernummer, Gewicht und Verpackungsart enthalten.

3. Der vereinbarte Preis wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Für die Fristberechnung ist der Zahlungsausgang bei uns maßgeblich.

Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen – gerechnet ab Rechnungserhalt leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.

4. In Zahlungsverzug kommen wir nicht ohne eine Mahnung des Lieferanten.

5. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Zahlungen können durch Scheck, diskontfähiges Akzept oder Überweisung erfolgen. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, Zahlungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

VI. Warenbeschaffenheit, Qualitätsmanagement, Prüfzeugnisse

1. Der Lieferant garantiert die Konformität der Vertragsgegenstände gemäß der jeweils aktuellen Version der ROHS-Richtlinien 2002/95/EG, sowie 2011/65/EU.

2. Der Lieferant garantiert dass die Vertragsgegenstände keine Stoffe aus der Reach-Kandidatenliste (https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table) > 0,1 % enthalten.

3. Der Lieferant stellt sicher, dass er keine Materialien oder Produkte liefert, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold beinhalten und in Konfliktminen der Demokratischen Republik Kongo gewonnen wurden.

4. Der Lieferant wird auf unser Verlangen vereinbarte Qualitätsmerkmale durch Prüfzeugnisse nachweisen.

5. Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach entsprechender Aufforderung nachweisen. Er wird auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001 anwenden. Wir sind berechtigt, das Qualitätssicherungssystem oder die Einhaltung vereinbarter Prüfungen jederzeit selbst oder durch von uns beauftragte Dritte während der bei dem Lieferanten geltenden Arbeitszeiten zu überprüfen.

VII. Werkstoffnachweise und Warenursprung

Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft der Liefergegenstände ein Ursprungszeugnis.

VIII. Versandvorschriften

Der Lieferung sind Lieferscheine in 2-facher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer, Materialbezeichnung, Sachnummer, Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, Zolltarifnummer, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl und Art der Verpackung sowie Lieferanschrift und Empfänger anzugeben.

IX. Rechte bei Mängeln

1. Der Lieferant steht für die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie für das Vorhandensein der vereinbarten Merkmale des Liefergegenstandes, insbesondere hinsichtlich Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit, Haltbarkeit und Präzision ein. Er gewährleistet insbesondere, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.

2. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände.

Wir sind nicht verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen, wenn dies aufgrund der dem Lieferanten bekannt gemachten oder erkennbaren Betriebsabläufe, in deren Zusammenhang er liefert, für uns unzumutbar oder unzweckmäßig ist. In diesem Fall ist eine Rüge noch rechtzeitig, sofern sie unverzüglich nach Erkennen eines Mangels erfolgt, es sei denn dass der Mangel auch ohne Untersuchung bei der Anlieferung offensichtlich war.

3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis eine Reklamationspauschale in Höhe von mindestens 35,50 EUR zu berechnen. Dem Lieferanten steht der Nachweis frei, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

4. Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Lieferung ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

5. Bei Abwicklung der Nacherfüllung hat sich der Lieferant nach unseren betrieblichen Belangen zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir die weiteren gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. Unsere Ansprüche auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie aus etwaigen Garantien bleiben davon unberührt, insbesondere das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten, ebenso wie die Rückgriffsrechte gem. §§ 478, 479 BGB.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so können wir von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate beginnend mit dem Gefahrübergang. Werden wir durch einen unserer Kunden auf Mängelhaftung in Anspruch genommen, tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir den Anspruch erfüllt haben. Dies gilt nur, wenn der Anspruch auf der Mangelhaftigkeit des durch den Lieferanten gelieferten Produkts beruht. Die Ablaufhemmung endet in den Fällen der §§ 476 ff. BGB, spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache abgeliefert hat.

X. Produkthaftung

1. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf Fehler der von ihm gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind. Er ersetzt uns die Aufwendungen und Kosten, die uns durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen, entstehen. Wir werden den Lieferanten von der Durchführung solcher Maßnahmen unverzüglich unterrichten. Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, hat der Lieferant zu tragen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.

XI. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

3. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre beginnend mit dem Vertragsabschluss.

XII. Geheimhaltung

1. Der Lieferant hat Anfragen, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Angaben und Unterlagen einschließlich Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten überlassen oder die dieser nach unseren Angaben fertigt sowie alle sonstigen Informationen dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

2. Der Lieferant darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gegenüber Dritten auf die Geschäftsverbindung zu uns hinweisen.

XIII. Wettbewerbsbeschränkung

Dem Lieferant ist es untersagt, Mitarbeiter von WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH abzuwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Lieferant für den entstandenen Schaden. Als Schaden werden pro Jahr der Betriebszugehörigkeit des abgeworbenen Mitarbeiters zu WEISS ELEKTROTECHNIK GmbH drei Bruttogehälter des Mitarbeiters angesehen, es sei denn, der Lieferant weist einen niedrigeren oder wir einen höheren Schaden nach.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Ort der Lieferanschrift, hilfsweise unser Geschäftssitz in Johanniskirchen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Johanniskirchen.

2. Soweit der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Johanniskirchen.

3. Hat der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland, ist Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Johanniskirchen.

4. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Kontakt

Weiss Elektrotechnik GmbH

Hofmarkstr. 2
84381 Johanniskirchen

Tel. +49 8564 96299-0
E-Mail: info@weiss-trafo.de

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